Satzung

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Zeitsprünge Breitscheid e.V.“ (Untertitel: Erdgeschichte erleben) und hat seinen Sitz in Breitscheid/Lahn-Dill-Kreis. Er ist beim Amtsgericht Wetzlar unter der Nummer 3560 im Vereinsregister eingetragen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereines

Der Verein soll ein Bewusstsein für historische, archäologische und naturkundliche Schätze ausgewählter Regionen im Interesse aller Bürger fördern. Um diesem Zweck zu entsprechen, werden Ausstellungen, Führungen und Veranstaltungen gegenüber einer breiten Öffentlichkeit angeboten, die der Bewahrung historisch wertvollen Wissens dienen und das Engagement für Natur- und Umweltschutz sowie nachhaltigem Tourismus fördern sollen.

Dies geschieht insbesondere durch:

a) Erforschung bzw. Förderung der Erforschung und Erschließung der geologischen Besonderheiten in der Region (Fossilienschutzgebiete, Karsterscheinungen, Höhlen, archäologische Funde), Präsentation dieser Aktivitäten und der naturwissenschaftlichen Zusammenhänge.

b) Erforschung, Dokumentation und Publikation von Gegebenheiten mit historischer Bedeutung für die Region.

c) Sammlung, Archivierung und Präsentation von Gegenständen mit historischer Bedeutung, z.B. in Zusammenarbeit mit Partnern in der jeweiligen Region (Palmengarten, Keramikzentrum Höhr-Grenzhausen usw.).

d) Beteiligung an kulturellen Veranstaltungen sowohl im Bereich historischer Traditionen als auch im Bereich des aktuellen Kulturgeschehens. Dies auch in Zusammenarbeit mit Vereinen der Umgebung mit ähnlichen Zielsetzungen.

e) Naturschutz und Landschaftspflege sowie Pflege des erhaltenswerten Kulturgutes, insbesondere des Immateriellen Kulturerbes der UNESCO.

f) Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses, z.B. im Rahmen von Projektarbeiten Jugend forscht und Jugend präsentiert o.ä.

§ 2a Gemeinnützigkeit

Der Verein Zeitsprünge e.V. – Erdgeschichte erleben – verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung (§ 10b Abs.1 des Einkommensteuergesetzes). Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden.

Der Verein kann zur Durchführung der Aufgaben Beschäftigungsverhältnisse eingehen. Die Bestellung eines hauptamtlichen Geschäftsführers ist möglich.

§ 3 Mitgliedschaft

Der Verein hat

a) ordentliche Mitglieder

b) fördernde Mitglieder

c) Ehrenmitglieder

Zu a) und b): Ordentliche und fördernde Mitglieder können werden: jede natürliche Person; fördernde Mitglieder außerdem auch Körperschaften und Stiftungen des öffentlichen und privaten Rechts sowie Firmen.

Zu c) Ehrenmitglieder können ernannt werden. Die Voraussetzungen hierfür sind in der Geschäftsordnung festgelegt.

Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand. Der Antrag soll den Namen, das Alter, den Beruf und die Anschrift des Antragstellers enthalten.

Die Mitgliedschaft endet:

a) durch freiwilligen Austritt zum 30. Juni oder 31. Dezember eines Geschäftsjahres. Die Kündigung hat mit einer Ankündigungsfrist von vier Wochen schriftlich (Brief, Fax, E-Mail) an den Vorstand zu erfolgen.

b) durch Ausschluss durch den Vorstand wegen Vernachlässigung oder Schädigung der satzungsgemäßen Zwecke oder aus anderen wichtigen Gründen, die in der Person des Mitgliedes liegen.

c) durch Streichung aus der Mitgliederliste (z.B. wenn zwei aufeinanderfolgende, angemahnte Mitgliedsbeiträge nicht gezahlt werden oder Mitglieder ihre Rechte nicht mehr wahrnehmen können).

d) durch Tod des Mitgliedes.

Mit dem Austritt oder dem Ausschluss erlöschen alle aus der Vereinszugehörigkeit sich ergebenden Rechte und Pflichten. Die Beitreibung rückständiger Mitgliedsbeiträge bleibt vorbehalten.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind berechtigt, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen und durch Anregungen und Vorschläge die Vereinsarbeit zu fördern.

Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein in seinen gemeinnützigen Bestrebungen zu unterstützen, sich an Gemeinschaftsarbeiten zu beteiligen, alle sachdienlichen Auskünfte zu geben und ihre Beitragspflicht pünktlich zu erfüllen.

§ 5 Beiträge

Es wird ein Jahresbeitrag erhoben, dessen Höhe und Fälligkeit von der Mitgliederversammlung bestimmt wird. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung des Vereins.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

a) die Mitgliederversammlung

b) der Vorstand

c) der Beirat

§ 7 Der Vorstand

a) der Vorstand des Vereins besteht aus 4 Personen, nämlich dem/der 1. Vorsitzenden, dem/der 2. Vorsitzenden, dem Kassenwart/der Kassenwartin und dem Schriftführer/der Schriftführerin.

b) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch 2 Mitglieder des Vorstandes, darunter der/die1. Vorsitzende oder der/die 2. Vorsitzende vertreten.

Vorstandsmitglieder können für ihre Tätigkeiten Auslagen nach pauschalierten Sätzen abrechnen (Km-Geld, Verpflegungsmehraufwand, pauschalierte Aufwendungen für Telefon, Büromaterial etc.). Zudem können Tätigkeiten, die über die unmittelbaren Vorstandsaufgaben hinausgehen (z.B. Vorträge für den Verein, Gutachten, Planungen, Organisation größerer Veranstaltungen, Verwaltung von Wirtschafts- und Zweckbetrieben, usw.), vergütet werden. Über die Höhe entscheidet der Vorstand, wobei Personen, die von der Vergütung betroffen wären, von der Abstimmung ausgenommen sind. Im Übrigen gelten für Vorstandsmitglieder die gleichen Richtlinien für die Auszahlung von Übungsleiter- und Ehrenamtspauschalen, wie für alle Vereinsmitglieder, die in diesem Rahmen entlohnt werden. Ferner gilt in Bezug auf die Haftung § 31 BGB, auch wenn Vergütungen gezahlt werden.

Aufgaben des Vorstandes:

Der/die 1. Vorsitzende führt und leitet den Verein. Er/sie beruft Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen ein, in welchen er/sie den Vorsitz führt.

Der/die 2. Vorsitzende unterstützt den/die 1. Vorsitzende/n bei der Durchführung seiner/ihrer Aufgaben und übernimmt dessen/deren Vertretung.

Der/die Schriftführer/in fertigt Niederschriften über alle Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen an. Die Niederschriften werden unterschrieben vom 1. Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter/von der 1. Vorsitzenden oder deren Stellvertreter/in sowie dem/der Schriftführer/ in. Ihm/Ihr obliegt die Durchführung des Schriftverkehrs des Vereins.

Dem Kassenwart/der Kassenwartin obliegen die Verwaltung der gesamten Kassengeschäfte und die Durchführung der ordnungsgemäßen Buchführung.

Die detaillierte Verteilung der Aufgaben des Vorstandes ist in der Geschäftsordnung festgelegt.

§ 7 a Kassenprüfer

Die Kassenprüfer kontrollieren die ordnungsgemäße Führung der Finanzverwaltung unter Einhaltung bestehender Beschlüsse. Die Kassenprüfer werden für zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist nicht möglich.

§ 8 Amtsdauer des Vorstandes

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren, vom Tag der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Jedes Mitglied des Vorstandes ist einzeln zu wählen.

Es können auch Mitglieder in Abwesenheit gewählt werden, sofern ihre schriftliche Einverständniserklärung vorliegt.

Scheiden im Laufe eines Geschäftsjahres Mitglieder des Vorstandes aus, sind innerhalb einer Frist von drei Monaten Ergänzungswahlen vorzunehmen.

Absetzung einzelner Vorstandsmitglieder oder des gesamten Vorstandes kann nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgen. Dieser Beschluss kann beantragt werden von zwei Mitgliedern des Vorstandes oder mindestens 20 % aller Mitglieder.

Der Antrag bedarf einer detaillierten Begründung, welche der Mitgliederversammlung vorzulegen ist. Die betreffenden Vorstandsmitglieder haben ein Recht auf Anhörung.

§ 9 Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereines. Ihre Aufgaben sind:

  • Wahl des Vorstandes
  • Wahl von zwei Kassenprüfern
  • Festsetzung des Mitgliederbeitrages
  • Entgegennahme der Berichte
  • Entlastung des Vorstandes
  • Beschlussfassung über gestellte Anträge
  • Beschlussfassung über Änderung der Satzung
  • Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins

Es findet mindestens einmal jährlich eine Mitgliederversammlung, nach Möglichkeit im ersten Quartal des neuen Geschäftsjahres, statt. Die Versammlung wird vom 1. Vorsitzenden/von der 1. Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung vom Stellvertreter /von der Stellvertreterin einberufen. Die Einladung hierzu erfolgt schriftlich und durch Bekanntmachung auf der Webseite des Vereins. Die Einberufung hat mindestens 2 Wochen vor dem Termin zu erfolgen. Die Tagesordnung ist nicht zwingend in die Einladung aufzunehmen. Anträge der Mitglieder müssen mindestens sieben Tage vor der Versammlung beim Vorstand schriftlich eingereicht werden.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der 1. Vorsitzenden bzw. bei dessen/deren Abwesenheit die des Stellvertreters/der Stellvertreterin. Schriftliche Ausübung des Stimmrechts ist möglich. Näheres regelt die Geschäftsordnung.

Wenn mehr als 15% der stimmberechtigten Mitglieder eine Mitgliederversammlung unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangen, ist dem zu entsprechen.

§ 10 Der Beirat

Der Beirat besteht aus Personen, die für Fachbereiche oder Projektgruppen verantwortlich sind und wird nach Notwendigkeit besetzt (z.B. Biotop- und Geotopschutz). Sie sorgen für die Umsetzung von geplanten Projekten vor Ort. Sie stehen dem Vorstand beratend zur Seite, schlagen Projekte vor und zeigen Möglichkeiten der Realisierung auf. Nach Absprache haben sie das Recht, an Vorstandssitzzungen teilzunehmen.

Alle Personen, die an der Durchführung o.a. Angebote beteiligt sind (z.B. Schulklassen-und Veranstaltungsbetreuung usw.), müssen Vereinsmitglieder sein. Personen, die dauerhaft und aktiv in den Fachbereichen mitarbeiten, müssen ebenfalls Vereinsmitglied sein.

§ 11 Rechte (Beirat/ Fachbereich)

Die Fachbereiche arbeiten im Rahmen mit dem Vorstand abgestimmter Projekte eigenständig, jedoch darf sich die Tätigkeit der Fachbereiche nur im Rahmen der Vereinsatzung bewegen. Der Vorstand ist berechtigt, die Fachbereiche mit Befugnissen und Vollmachten auszustatten, insbesondere im Hinblick auf die Verwendung von Finanzmitteln.

§ 12 Satzungsänderung

Änderungen der Vereinssatzung werden von der Mitgliederversammlung beschlossen. Hierfür bedarf es einer 2/3 Mehrheit der sich an der Wahl beteiligenden Mitglieder (durch Anwesenheit oder schriftliche Weisung). Ebenso können Anpassungen des Vereinszweckes mit 2/3 Mehrheit beschlossen werden. Dies gilt insbesondere für die Ausweitung von Tätigkeitsfeldern und Anpassungen an zeitgemäße Erfordernisse.

§ 13 Geschäftsordnung

Die Geschäftsordnung regelt die Durchführung der Satzungsvorschriften im Einzelnen. Die Geschäftsordnung wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen. Sie ist nicht Bestandteil dieser Satzung.

§ 14 Auflösung des Vereins

Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu dem Beschluss ist eine Mehrheit von Dreiviertel der erschienenen Mitglieder erforderlich. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereines, grundlegender Änderung oder Wegfall des steuerbegünstigten, satzungsgemäßen Vereinszweckes fällt das Vermögen zu gleichen Teilen an den Vogelpark Herborn und die KuSch Herborn, die es ausschließlich und unmittelbar für steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der vorliegenden Vereinssatzung zu verwenden haben. Dabei dürfen Beschlüsse über die Verwendung des Vermögens erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

Etwaige Ausstellungsstücke und Einrichtungsgegenstände sowie Anschauungsmaterialien sind entsprechend den Vereinbarungen mit den jeweiligen Eigentümern zurückzuführen. Vereinseigene Sammlungs- und Einrichtungsgegenstände sollen soweit wie möglich Einrichtungen übergeben werden, die sie weiterhin nutzen und für einen öffentlichen Zugang Rechnung tragen. Hierbei sind die jeweiligen Museumsverbände mit einzubeziehen.

Geänderte Fassung der Satzung vom 14.07.1997 (Gründung)
Änderungen/Neuerungen in den §§ 2,2a,6,7,7a,8,9,10,10a,11,12 und 13
beschlossen von der Mitgliederversammlung am 15. 03.2005.
§ 1 und geschlechtsneutrale Anpassung durch Beschluss vom 22.02.2007
Erneute Änderungen in den §§ 2,2a, 3, 7, 9, 10 a, 10 b und 14 beschlossen von der MV am 13.02.2010.
Änderung der Satzung in den §§ 1,2,3,9,10,12 und 14 beschlossen von der MV am 10.06.2017.

Stand 06.2017

Hinweis: Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird darauf verzichtet, jeweils die weibliche und die männliche Bezeichnung zu verwenden. Soweit neutrale oder männliche Bezeichnungen verwendet werden, sind darunter jeweils weibliche und männliche Personen zu verstehen.

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