Geschäftsordnung

Die Geschäftsordnung regelt die detaillierte Auslegung der Satzung, insbesondere

  1. Durchführung und Bestimmung der Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen
  2. Stimmrecht und Wahlordnung
  3. Aufgaben der Vorstandsmitglieder
  4. Fachbereiche
  5. Beiträge
  6. Ehrenordnung

1. Durchführung der Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen

1.1 Durchführung von Mitgliederversammlungen

Die Leitung der Mitgliederversammlungen obliegt grundsätzlich dem 1. Vorsitzenden oder seinem Vertreter. Wurde eine Mitgliederversammlung aufgrund § 37 Abs. 2 BGB (Berufung auf Verlangen einer Minderheit) einberufen, so gilt: Die Leitung der Versammlung ist durch die Mitglieder festzulegen, sofern die Mitglieder des Vorstands die Leitung ablehnen, oder nicht anwesend sind. Bei Wahlvorgängen übernimmt der Vorsitzende des Wahlvorstandes die Leitung der Versammlung (Näheres siehe Durchführung von Wahlen).

Der Versammlungsleiter hat die Versammlung spätestens 30 Minuten nach dem offiziellen Beginn (gemäß Einladung) zu eröffnen. Gleichzeitig ist er verpflichtet, die Tagesordnung zu verlesen. Rechtzeitig eingebrachte Anträge gemäß Satzung sind in die Tagesordnung aufzunehmen. Die anwesenden Mitglieder sind zum Beschluss aufzurufen, ob die Tagesordnung wie verlesen durchgeführt werden soll. Falls kein anderer Beschluss gefasst wird, ist die Tagesordnung entsprechend zu erledigen. Das Protokoll und der Kassenbericht der letzten Mitgliederversammlung sind grundsätzlich zur Diskussion zu stellen.

Grundsätzlich sind in die Tagesordnung aufzunehmen

  • Bericht des Vorstandes
  • Hinweis auf das vorliegende Protokoll der letzten ordentlichen Mitgliederversammlung
  • Bericht des Kassenwartes
  • Bericht der Kassenprüfer
  • Beschluss über die Entlastung des Vorstandes
  • Verschiedenes

Bei Mitgliederversammlungen aufgrund § 37 BGB ist grundsätzlich aufzunehmen

  • Begründung für die Einberufung der Mitgliederversammlung.

Der Versammlungsleiter hat dafür zu sorgen, dass allen Mitgliedern, die etwas zur Sache sagen wollen, das Wort erteilt wird. Dies hat in der Reihe der Wortmeldungen zu erfolgen. Ist ein Antrag auf Schluss der Debatte gestellt, so darf der Versammlungsleiter nur noch einem Redner für und einem Redner gegen den Antrag das Wort erteilen. Das letzte Wort steht dem Antragssteller zu. Danach ist sofort eine Abstimmung durchzuführen. Nicht fristgerecht eingebrachte Anträge können zur Erledigung kommen, wenn mindestens drei Viertel der anwesenden Mitglieder sich für den Antrag aussprechen.

1.2. Durchführung von Vorstandssitzungen

Vorstandssitzungen sind von dem 1. Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter einzuberufen. Die Einladungen sollen mindestens 24 Stunden vorher mündlich oder schriftlich erfolgen. Die Leitung der Vorstandssitzungen hat der 1. Vorsitzende oder sein Stellvertreter. Die Ergebnisse der Sitzungen werden kurz protokolliert. Der Kassenwart legt einen Kassenbericht vor. Er ist jedem Vorstandsmitglied auszuhändigen. Die einzelnen Leiter der Fachbereiche und Projekte sind i.d.R. über den Termin ebenfalls zu informieren; sind ihre Belange betroffen, entsprechend hinzuzuladen.

2. Stimmrecht und Wahlordnung

2.1. Stimmrecht der Mitglieder

Stimmberechtigt sind grundsätzlich alle ordentlichen Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Das Stimmrecht gilt als aberkannt, wenn das Mitglied gemäß §104 BGB geschäftsunfähig ist. Jeder Stimmberechtigte kann sein Recht nur durch Anwesenheit bei der Mitgliederversammlung ausüben oder indem er spätestens drei Tage vor der Versammlung seinen Willen schriftlich beim Vorstand einreicht.

2.2 Beschlussfassung und Vorstandswahlen

In den Vorstand gewählt werden kann jedes Mitglied, welches das 18. Lebensjahr vollendet hat und gemäß §104 BGB nicht geschäftsunfähig ist.

Beschlüsse und Wahlen erfolgen, wenn nur ein Vorschlag vorliegt (Ja- oder Nein – Entscheidung) per Akklamation. Liegen mehrere Varianten zu Beschlussfassung vor, wird per Akklamation gewählt. Es gilt die Variante, die die meisten abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereint, als angenommen. Stellen sich mehrere Kandidaten zur Wahl, wird diese mittels Stimmzettel durchgeführt. Erreicht ein Kandidat die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, so ist er gewählt. Erreicht kein Kandidat die erforderliche Mehrheit, erfolgt eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten gültigen abgegebenen Stimmen auf sich vereinigen konnten. Diese Stichwahl erfolgt per Akklamation. Das Antragsrecht auf geheime Wahl bleibt auch für die Fälle bestehen, in denen die Satzung Abstimmung per Akklamation vorsieht.

Vor jeder Wahl ist ein Wahlvorstand aus 3 Mitgliedern zu bestellen. Der Vorsitzende des Wahlvorstandes übernimmt für den Zeitraum des Wahlvorganges die Leitung der Sitzung.

Der Wahlvorstand ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Durchführung des Wahlvorganges. Er hat alle Stimmen auszuzählen und zu kontrollieren. Die Gültigkeit der Wahl ist vom Wahlvorstand ausdrücklich im Protokoll zu bestätigen.

Der Vorstand ist einzeln zu wählen. Kassenprüfer sind für 2 Jahre zu wählen, wobei jährlich ein Kassenprüfer ausscheiden sollte.

3. Aufgaben der Vorstandsmitglieder

Sofern die Aufgaben des Vorstandes nicht einem bestimmten Vorstandsmitglied zuzuordnen sind, ist eine Verteilung durch Vorstandsbeschluss vorzunehmen. Die Aufgaben des Vorstandes sind:

  • Repräsentation des Vereines
  • Organisation zur Aufrechterhaltung des Museumsbetriebes
  • Leitung und Führung des Vereins
  • Kassenführung
  • Durchführung des Schriftverkehrs
  • Fertigung von Niederschriften, Führung einer Mitgliederkartei
  • Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
  • Archivierung sonstiger Vereinsunterlagen
  • Verwaltung des Vereinsarchivs

4. Fachbereiche und Projektgruppen

Wenn sich Mitglieder über einen längeren Zeitraum einem Projekt widmen, kann ein Fachbereich daraus werden. Über den Status Fachbereich befindet der Vorstand auf Antrag der Projektgruppe. Der Fachbereich muss aus mindestens 4 Personen bestehen.

Er wählt aus seinen Reihen einen Sprecher, der das Projekt vertritt und berechtigt ist, an Vorstandssitzungen teilzunehmen. Projektverantwortliche Einzelmitglieder werden je nach Erfordernissen zu den Vorstandssitzungen – ggf. nur zu einzelnen Tagesordnungspunkten eingeladen. In den Fachbereichen widmen sich die Mitglieder eigenverantwortlich der Verfolgung von Zwecken, die sich der Verein in der Satzung zum Ziel gesetzt hat.

Die Projekt- und Fachbereichsleiter informieren den Vorstand in regelmäßigen Abständen über die aktuelle Entwicklung der Arbeit.

5. Beiträge

Die Höhe des Beitrages je ordentlichem Mitglied und Geschäftsjahr beträgt 20,00 €. Der Beitrag für Familien beträgt 30,00 €. Fördernde Mitglieder zahlen einen Mindestbeitrag von 50,00 €. Jugendliche bis zum 18. Lebensjahr und Ehrenmitglieder sind von der Zahlung des Beitrages befreit. Der Beitrag wird im ersten Quartal des Geschäftsjahres fällig und per SEPA-Mandat eingezogen. Mitglieder, welche ihrer Beitragspflicht nicht nachkommen, verlieren ihr Stimmrecht bis zur vollständigen Begleichung.

6. Ehrenordnung

6.1. Vereinszugehörigkeit

Geehrt werden Mitglieder nach 25, 40, 50 und 60 Jahren und anschließend nach je weiteren 5 Jahren Vereinszugehörigkeit.

6.2. Ehrenmitgliedschaft

Zu den Ehrenmitgliedern können vom Vorstand solche Personen ernannt werden, die sich um den Verein Zeitsprünge besondere Verdienste erworben haben.

Menü